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Neues E-Commerce-Gesetz macht Homepage-Anpassungen notwendig

(Autor: Thomas Reicher für Wirtschaft im Alpenraum, © 2002-01-04)

Mit 1. 1. 2002 ist das neue E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Für Unternehmen mit einem kommerziellen Internet-Auftritt - das sind nicht nur Online-Shops, sondern auch reine Werbeseiten - schreibt das neue Gesetz strenge Informationspflichten vor:

Informationspflichten lt. §5 ABS. 1

Die folgenden Informationen müssen in Ihrer Internet-Präsentation ersichtlich sein:

  • Name oder Firma
  • Geographische Anschrift
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail, Internet-Adresse)
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (sofern vorhanden)
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (sofern Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)
  • Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher Einrichtung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

AGB

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Benutzer speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stehen.

Korrekturmöglichkeit bei Eingabefehlern

Web-Shop-Betreiber müssen dafür sorgen, dass der Kunde bei Online-Bestellungen durch eine nochmalige Abfrage, ob Artikel, Preis und Menge korrekt sind, die Bestellung endgültig bestätigt und so die Möglichkeit hat, eventuelle Eingabefehler noch zu korrigieren.

Verstöße gegen das E-Commerce-Gesetz sind Verwaltungsübertretungen, die mit Geldstrafen bis zu EUR 3000,-- geahndet werden können.

Mit einem Link zur Wirtschaftskammer Österreich kann diesen Informationspflichten zwar nachgekommen werden, besser ist es jedoch trotzdem, die notwendigen Informationen direkt in die Internet-Präsentation einzubauen.

Volltextsuche
Linktipp vom 7. Februar

Im Jahr 2009 veranstaltet die Redaktion von "Tirol erleben" erstmal einen Fotowettbewerb unter dem Titel "Mein schönstes Urlaubserlebnis".

Aufgerufen sind alle Hobbyfotografen, ihre schönsten Urlaubsbilder aus Tirol online zu stellen.

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